27.06.2023Fachbeitrag

Vergabe 1385

Eignungsnachweise müssen sich auf Lose beziehen

Reicht ein Bieter falsche Eigenerklärungen ein und kann er dadurch seine Eignung nicht nachweisen, muss der Auftraggeber ihn vom Vergabeverfahren ausschließen (BayObLG, 26.05.2023, Verg 2/23). 

Konkrete Eignungsprüfung mit losweise zugeordneten Umsätzen  

Der Auftraggeber verlangte von den Bietern als Eignungsnachweis Angaben zu Umsätzen „im Bereich der ausgeschriebenen Leistung“. Das Gericht stellte klar, dass die Eignung für jedes Los einzeln zu prüfen sei und sich daher auch die Eignungsnachweise nur auf das Los beziehen dürften, um das sich beworben wird. Dass ein Bieter, der auf das Los „Einsammlung von Hausmüll und Bioabfall“ geboten hatte, in seiner Eigenerklärung nicht nur die mit Hausmüll und Bioabfall, sondern auch die mit Papiertonnen und Gelben Säcken erzielten Umsätze angab, sei unzulässig, da diese Umsätze nicht mehr dem „Bereich der ausgeschriebenen Leistung“ zuzuordnen seien. 

Objektiv fehlerhafte Eigenerklärungen zwingen zum Ausschluss 

Der Vergabesenat befand die Eigenerklärung wegen der unzulässigen Einbeziehung der losfremden Umsätze als objektiv fehlerhaft. Einer solchen Erklärung komme kein Beweiswert zu, wodurch es dem Auftraggeber an einem verwertbaren Nachweis fehle, auf den er die Eignung des Bieters stützen könne. Reiche ein Bieter unzutreffende Eigenerklärungen ein, komme dies einem fehlenden Beleg der Eignung gleich. Ein Auftraggeber habe Bieter dann mangels Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit vom Vergabeverfahren auszuschließen.

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