28.03.2022Fachbeitrag

Vergabe 1243

EuG zu Schadensersatz bei Vergabefehlern

Ein Unternehmen kann nur dann Schadensersatz wegen eines zu Unrecht nicht erhaltenen Auftrags geltend machen, wenn kein Zweifel besteht, dass es den Auftrag erhalten hätte (EuG, 26.01.2022, T-849/19). 

Schadensersatzverlangen ohne Erfolg!

Im streitgegenständlichen Verfahren verlangte ein Rüstungsunternehmen Schadensersatz aufgrund der Rechtswidrigkeit einer Ausschreibung von Frontex. Das Unternehmen brachte vor, ihm sei die Abgabe des Angebots unmöglich gemacht worden. Der EuG wies die Klage ab.

Kein Schadensersatz in Zweifelsfällen

Für den Nachweis eines Schadens muss ein Unternehmen nachweisen, dass kein Zweifel daran besteht, dass es ohne das behauptete Fehlverhalten des Auftraggebers den Zuschlag erhalten hätte. Nur dann liegt ein tatsächlicher und sicherer Schaden vor, der Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist.

Realisiertes ist „realisierbar“ 

Gegen den Vorwurf von unangemessenen und technisch nicht realisierbaren Ansprüchen des Auftraggebers spricht, dass andere Unternehmen ein Angebot einreichen und die technischen Spezifikationen des Auftrages erfüllen. Die Nachweispflicht für die Benachteiligung obliegt dem Unternehmen, das den Schadensersatz fordert.

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