20.12.2021Fachbeitrag

Energie 097 | Vergabe Aktuell 1221

EuGH: Absolute Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur

Nationale Rechtsakte dürfen die Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur, die ihr die Elektrizitäts- und Gasbinnenmarktrichtlinien gewähren, nicht beschränken (EuGH, 02.09.2021, C-718/18).

BNetzA ausschließlich zuständig

Laut EuGH gestattet § 24 EnWG der Bundesregierung in unionsrechtswidriger Weise, die Bedingungen für den Netzzugang, einschließlich der Erbringung von Ausgleichsleistungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang, festzulegen. Diese Kompetenzen sollen der Bundesnetzagentur (BNetzA) aufgrund der Richtlinien unmittelbar vorbehalten sein.

Unabhängig von politischer Macht

Die BNetzA muss ihre Regulierungsentscheidungen unparteilich und diskriminierungsfrei und deswegen unabhängig von allen politischen Stellen treffen können – das heißt auch von Bundesregierung und Bundestag! Die bloße Möglichkeit einer bevorzugten Behandlung der mit der Regierung, der Mehrheit oder jedenfalls der politischen Macht verbundenen Unternehmen und Interessen darf nicht bestehen.

Schutz vor Einfluss von außen

Der EuGH gibt nicht vor, was sich in Deutschland genau ändern muss, klar ist nur: Die BNetzA soll völlig frei, also selbständig und allein auf der Grundlage des öffentlichen Interesses handeln können. Sie soll vor jeglichen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen und anderer Einflussnahme von außen geschützt sein.

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