17.02.2016Fachbeitrag

Vergabe 691

EuGH billigt Direktvergabe sozialer Dienstleistungen an Freiwilligenorganisationen

Regelungen des nationalen Rechts dürfen vorsehen, dass Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens direkt an Freiwilligenorganisationen beauftragt werden. Deren Tätigkeit muss überwiegend durch den freiwilligen Einsatz nicht erwerbstätiger Mitglieder erbracht werden und darf nur in geringem Maß wirtschaftlich sein (EuGH vom 28.01.2016, C-50/14 – CASTA).

Soziale Dienstleistungen per Gesetz ausschreibungsfrei gestaltbar

Nach dem Urteil des EuGH ist ein italienisches Gesetz zulässig, welches es vorsieht, Dienstleistungen von Krankentransporten ohne Ausschreibung auf Freiwilligenorganisationen zu übertragen.

Ausnahme für Direktvergabe an Freiwilligenorganisationen

Zwar schließen weder das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht der beauftragten Einrichtung noch die Beschränkung der Vergütung auf reinen Kostenersatz das Vorliegen eines ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrags aus. Der EuGH sieht aber die Mitgliedsstaaten im Allgemeininteresse befugt, für soziale Dienstleistungen aus finanziellen Gründen auf Freiwilligenorganisationen zurück zu greifen.

Soziale Dienstleistungen in Deutschland dennoch ausschreibungspflichtig

Die Entscheidung des EuGH lässt sich auf die Rechts- und Marktverhältnisse sozialer Dienstleistungen in Deutschland nicht ohne Weiteres übertragen. Aufträge wie Flüchtlingsbetreuung oder Jugendhilfe sind daher nach wie vor auszuschreiben und dürfen auch an Träger der Wohlfahrtspflege wie Caritas und Diakonie nicht direkt beauftragt werden.

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