EuGH: Grenzen der ÖPNV-Direktvergabe an interne Betreiber
Vergabe 1648, ÖPNV 140
EuGH, 09.07.2026, C-856/24
Zuständige Behörden dürfen Busverkehrsdienste nur ohne Ausschreibung an einen internen Betreiber vergeben, wenn dieser ein Betriebsrisiko trägt.
Hintergrund
Die Autonome Provinz Bozen hatte den Busverkehr überwiegend öffentlich ausgeschrieben, ein Teilnetz jedoch direkt an ihr eigenes Verkehrsunternehmen vergeben. Ein Wettbewerber hielt dies für unzulässig, weil der interne Betreiber kein unternehmerisches Risiko übernehme.
Entscheidung
Der EuGH stellt klar: Entscheidend ist, ob eine Ungewissheit verbleibt, ob der Betreiber die getragenen Kosten wieder erwirtschaften kann. Nur dann liegt ein Betriebsrisiko vor, das die Direktvergabe rechtfertigt. Andernfalls gelten die allgemeinen Vergabevorschriften mit strengeren In-house-Voraussetzungen.
Mitgliedstaaten dürfen die Direktvergabe an interne Betreiber zusätzlich einschränken, etwa indem sie ein vorheriges Marktversagen und konkrete Vorteile der Direktvergabe verlangen.