05.07.2021Fachbeitrag

Vergabe 1179

EuGH: Höchstmengen bei Rahmenvereinbarungen erforderlich

Schreiben öffentliche Auftraggeber Rahmenvereinbarungen aus, müssen sie die Obergrenzen für die bestellbaren Leistungen angeben (EuGH, 17.06.2021, C- 23/20).

Verbindliche Höchstmenge

Auftraggeber müssen bereits in der Bekanntmachung eine verbindliche Höchstmenge oder einen Höchstwert der bestellbaren Leistungen festlegen. Wird diese Menge erreicht, EuGH, 19.12.2018, C-216/17).

Geschätzte Menge

Zudem müssen sie in der Bekanntmachung auch die geschätzte Menge oder den geschätzen Wert der zu liefernden Leistungen angeben. Nur so könnten Bieter erkennen, ob sie zur Leistung im Stande seien, so der EuGH. Der EuGH überträgt damit seine Rechtsprechung zum alten Vergaberecht auf die aktuelle Vergaberichtlinie 2014/24/EU.

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