EuGH: Trassenpreisbremse verstößt gegen Europarecht
ÖPNV 139
EuGH, 19.03.2026, C-770/24
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutsche Preisbremse für Eisenbahntrassen für unionsrechtswidrig erklärt.
Hintergrund des Verfahrens
Auslöser des Verfahrens waren stark gestiegene Kosten im Eisenbahnsektor. Trassenpreise bilden einen zentralen Kostenfaktor für Güter- und Personenverkehr auf der Schiene und fließen direkt in Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des Schienennetzes. Der Gesetzgeber koppelte die Preisentwicklung im SPNV an die Regionalisierungsmittel, um starke Anstiege zu vermeiden. Dadurch verschob sich jedoch ein Teil der Kostenlast auf den Fern- und Güterverkehr. Daher fielen dort deutlich höhere Entgelte an. Hiergegen wandten sich DB InfraGO und DB RegioNetz mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Köln, das die Frage dem EuGH vorlegte.
Infrastrukturbetreiber muss Entgelte festlegen dürfen
Im Zentrum der Entscheidung steht die Rolle des Infrastrukturbetreibers. Er muss laut EuGH die Entgelte eigenständig festlegen dürfen. Die starre Kopplung der Trassenpreise an die Dynamik der Regionalisierungsmittel nimmt ihm diesen Spielraum und verstößt daher gegen Unionsrecht.
Unmittelbare Wirkung und Folgen
Das Urteil wirkt sofort und erfasst auch bestehende Trassenpreissysteme. Für den SPNV zeichnet sich damit ein deutlicher Anstieg der Entgelte ab. Die Bundesnetzagentur hatte beantragt, dass die Entscheidung nur für die Zu-kunft gilt. Der EuGH stellte klar, dass das Urteil zeitlich nicht beschränkt ist. Auch rückwirkend drohen daher Mehrkosten.