EuGH zu Produkt- und Materialvorgaben
Vergabe 1650
EuGH 16.01.2025, C-424/23
Wer eine Leistung beschreibt, kann zwischen mehreren Beschreibungsformen für die technischen Spezifikationen wählen. Keine dieser Varianten hat Vorrang. Zugleich sind andere Wege der Leistungsbeschreibung nicht erlaubt.
Materialfestlegung nur mit „oder gleichwertig“
Schreibt der Auftraggeber ein bestimmtes Material vor, ist das keine Funktions- sondern eine Leistungsanforderung. Gibt es am Markt vergleichbare Produkte aus anderen Materialien, wirkt die Vorgabe wie die Festlegung auf einen bestimmten Produkttyp. Sie ist dann grundsätzlich nur mit dem Zusatz “oder gleichwertig” zulässig. Eine Ausnahme besteht, wenn kein anderes Material in Betracht kommt – etwa weil es die Optik, die Einbindung in die Umgebung oder eine unverzichtbare Funktion zwingend erfordert.
Ein Fehler, zwei Verstöße
Schließt der Auftraggeber Unternehmen oder Produkte durch eine unzulässige Leistungsbeschreibung aus, ist damit der Zugang zum Verfahren verletzt und der Wettbewerb ungerechtfertigt eingeschränkt. Eine gesonderte Prüfung der Vergabegrundsätze erübrigt sich und erleichtert damit den Rechtsschutz des Bieters.