22.10.2026 Fachbeitrag

Falscher Rechtsbehelfshinweis – Wer trägt die Kosten?

Vergabe 1642

BayObLG, 11.06.2026, Verg 2/26 e

Nennt ein öffentlicher Auftraggeber in der Bekanntmachung versehentlich die falsche Nachprüfungsstelle, trägt er die Kosten eines unzulässigen Nachprüfungsverfahrens nur, wenn er schuldhaft gehandelt hat.

Sachverhalt

Der Auftraggeber schrieb eine Konzession für ein Gigabit-Netz aus und nannte in der Bekanntmachung irrtümlich das Nachprüfungsverfahren als statthaften Rechtsbehelf. Ein Bewerber ging auf diesem Weg gegen eine Absage vor. Die Vergabekammer wies den Antrag als unzulässig zurück und legte dem Bewerber die Kosten auf, weil das Nachprüfungsverfahren aufgrund einer Bereichsausnahme nicht statthaft war.

Keine Kostentragung bei unklarer Rechtslage

Das BayObLG bestätigte die Kostenentscheidung. Zwar war der Hinweis tatsächlich falsch. Der Auftraggeber hat diesen falschen Hinweis allerdings nicht zu vertreten, da die Rechtslage umstritten ist. In diesem Fall darf der Auftraggeber eine vertretbare Ansicht wählen, ohne die erforderliche Sorgfalt zu verletzen.

Praxistipp

Bieter dürfen sich nicht allein auf die Angaben in der Bekanntmachung verlassen, sondern müssen den richtigen Rechtsweg eigenständig prüfen.

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