31.01.2024Fachbeitrag

Vergabe 1433

Fortsetzungsfeststellungsantrag im Nachprüfungsverfahren

Die Feststellung der Verletzung in eigenen Rechten in einem erledigten Nachprüfungsverfahren setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus OLG Düsseldorf, 25.10.2023, Verg 18/23).

Einschlägiger Antrag

Hat sich der zunächst statthafte Nachprüfungsantrag erledigt, kann der Antragsteller mit einem  umgestellten Antrag feststellen lassen, ob er ursprünglich in seinen Rechten verletzt worden ist.

Besonderes Feststellungsinteresse

Als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung ist ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich. Dies kann gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung (Präjudizinteresse) dient. Außerdem kann es vorliegen, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht oder die Feststellung zur Rehabiliterung (Rehabilitationsinteresse) des Bieters erforderlich ist. Dabei muss die beantragte Festellung geeignet sein, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.

Begründungspflicht

Das Feststellungsinteresse ist mit der Umstellung des ursprünglichen Antrags explizit zu begründen.

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