22.02.2023Fachbeitrag

Vergabe 1354

Geringe Anforderungen an eine „eindeutige“ Leistungsbeschreibung

Eine Leistungsbeschreibung ist „eindeutig“, wenn sie von den Bietern in derselben Weise zu verstehen ist und zu vergleichbaren Angeboten führt. Der Antragssteller ist trotz Fehlens eines Angebots oder Teilnahmeantrags im Nachprüfungsverfahren antragsbefugt (KG Berlin, 17.10.2022, Verg 7/22).

Geringe Anforderungen an die Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung

Sogar eine fachlich falsche oder technisch unsinnige Leistungsbeschreibung, die zwar in der Ausführung zu Schwierigkeiten, Mehraufwand oder Mängeln führt, aber unmissverständlich auszulegen ist, ist „eindeutig“. Letzteres meint gerade nicht technisch, gestalterisch oder wirtschaftlich „richtig“. Pauschale Bezugnahmen ohne Konkretisierung genügen dem Transparenzgebot dagegen nicht.

Auftraggeber trägt finanzielles Risiko für Fehler in der Leistungsbeschreibung

Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Widersprüche in der Leistungsbeschreibung muss sich der Auftraggeber entgegenhalten lassen. Da er die Leistung bestimmen darf, haftet er auch für das aus Fehlern in der Leistungsbeschreibung resultierende finanzielle Risiko.

Antragsbefugnis auch bei fehlendem Angebot oder Teilnahmeantrag

Im Übrigen entschied der Senat, dass der Antragssteller im Nachprüfungsverfahren auch dann antragsbefugt ist, wenn er kein Angebot oder keinen Teilnahmeantrag abgegeben hat. Bereits in der rechtswidrigen Formulierung der festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien kann ein drohender Schaden liegen, für den effektiver Rechtschutz zu gewähren ist.

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