Höchstwert oder -menge bei Rahmenverträgen zwingend
Vergabe 1653
OLG Düsseldorf, 26.11.2025, Verg 26/25
Auftraggeber müssen bei der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen Höchstmengen oder Höchstwerte angeben. Gibt der Auftraggeber in der Bekanntmachung nur einen Höchstwert an, so muss dieser für jeden Bieter gleich hoch sein.
Gibt der Auftraggeber in der Bekanntmachung weder eine Höchstmenge noch einen Höchstwert an, kann der Bieter seine Leistungsfähigkeit nicht beurteilen.
Angebotene Auftragssumme ist kein Höchstwert
Wird nur ein Höchstwert angegeben, muss dieser für jeden Bieter gleich hoch sein. Daher genügt es nicht, den Höchstwert allein durch die angebotene Auftragssumme zu begrenzen. Soll jeder Bieter seine Einzelpreise für die im Leistungsverzeichnis genannten Positionen zur Ermittlung des Höchstwertes addieren, ergibt sich je nach Angebot ein anderer Höchstwert. Der Auftraggeber muss in diesem Falle jedenfalls die Höchstmenge festlegen.
„Unklarer Bedarf“ ist keine Ausnahme
Dies gilt für Dienstleistungen ebenso wie für Lieferverträge. Ein ungewisser Bedarf ist für Rahmenverträgen typisch und entbindet nicht von der Pflicht zur Festlegung des Höchstwertes oder der Höchstmenge.