22.10.2026 Fachbeitrag

Vergabeberatung durch Nicht-Anwälte – erlaubt?

Vergabe 1657

OLG Nürnberg, 30.07.2026, 3 U 313/26 UWG

Immer mehr öffentliche Auftraggeber lassen ihre Vergabeverfahren von Ingenieur- und Beratungsbüros vorbereiten und begleiten. Wo dabei die Grenze zur Rechtsberatung liegt, die nur Anwälte erbringen dürfen, beurteilen die Gerichte derzeit unterschiedlich.

Rechtlicher Maßstab des BGH

Maßstab ist die Leitentscheidung des BGH (Urt. v. 14.01.2016 – I ZR 107/14): Rechtsberatung liegt vor, sobald ein konkreter Fall unter rechtlichen Vorschriften geprüft wird, wobei es auf die Schwierigkeit der Frage nicht ankommt. Wer nicht Anwalt ist, darf das nur als Nebenleistung zu seiner eigentlichen Tätigkeit erbringen (Urt. v. 11.02.2021 – I ZR 227/19).

Konsequenz für Vergabe

Daran anknüpfend ist für das OLG Nürnberg die Grenze überschritten, wenn Ingenieure Verfahrensart, Losaufteilung, Fristen, Eignungs- und Zuschlagskriterien oder Vertragsbedingungen prüfen und festlegen.

Weitere aktuelle Rechtsprechung

Das LG Gießen (Urt. v. 12.01.2026 – 6 O 41/25) hat einem Dienstleister untersagt, öffentliche Auftraggeber über die reine Verfahrensabwicklung hinaus zu Vergabegrundsätzen und Gleichbehandlung zu beraten. Entscheidend war für das Gericht, dass die rechtliche Prüfung auch getrennt an einen Anwalt vergeben werden könnte, ohne die eigentliche Leistung zu beeinträchtigen.

Ein Ausreißer bleibt das OLG Naumburg (Urt. v. 18.06.2026 – 9 U 8/26), das nahezu alle streitigen Leistungen für erlaubt hält – über eine selbst gebildete Kategorie der „routinemäßigen Rechtsanwendung“ und das europäische Berufsbild des „Beschaffungsdienstleisters“. Das Urteil ist deutlich kritisiert worden, da das Gesetz eine solche Zwischenkategorie nicht kennt.

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