30.07.2019Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Juli 2019

Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

BAG, Urteil vom 14.03.2019 – 6 AZR 4/18

Eine durch Auflösungsurteil zuerkannte Abfindung kann entweder Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit sein. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt der Auflösungsantrag gestellt wurde.

Sachverhalt

Noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte die Arbeitgeberin (spätere Insolvenzschuldnerin) das Arbeitsverhältnis des Klägers. Während des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens kündigte sie den Hilfsantrag an, das Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Der Hilfsantrag wurde dem Kläger allerdings nicht zugestellt. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, stellte der Insolvenzverwalter in der mündlichen Verhandlung den Auflösungsantrag nach § 9 KSchG.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, löste das Arbeitsverhältnis durch Urteil auf und sprach dem ehemaligen Arbeitnehmer eine Abfindung zu, die „zur Insolvenztabelle festgestellt wird“.

Daraufhin stritten die beiden Parteien um die insolvenzrechtliche Einordnung des im Auflösungsurteil zugesprochenen Abfindungsanspruchs.

Entscheidung

Im konkreten Fall entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass es sich bei dem Abfindungsanspruch um eine Masseverbindlichkeit handelt, auch wenn die Kündigung noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden ist.
Entscheidend für die insolvenzrechtliche Einordnung der durch Auflösungsurteil zuerkannten Abfindung ist, zu welchem Zeitpunkt die Grundlage für den Abfindungsanspruch geschaffen worden ist, so das BAG. Grundlage für den Abfindungsanspruch ist der Klageantrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, der prozessual wirksam erhoben sein muss. Allein der Ausspruch einer Kündigung ist hingegen noch nicht rechtsbegründend. Im konkreten Fall wurde der Auflösungsantrag erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den Prozess eingeführt, daher handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit.

Fazit

Wird die erforderliche Gestaltungsklage noch vor Insolvenzeröffnung rechtshängig, handelt es sich bei der im Auflösungsurteil festgesetzten Abfindung um eine Insolvenzforderung, die zur Insolvenztabelle festzustellen ist.
Wird die Gestaltungsklage hingegen erst durch den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung erhoben, begründet der Insolvenzverwalter durch dieses Neugeschäft eine Masseverbindlichkeit, die gemäß § 53 InsO vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen ist.

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