04.10.2023Fachbeitrag

Vergabe 1407

Jugendhilfe-Maßnahme: Interessenbekundung oder Vergabeverfahren?

Soll durch ein „Interessenbekundungsverfahren" bereits der bestgeeignete Bewerber ermittelt werden, handelt es sich um das eigentliche Auswahlverfahren (OVG Hamburg, 19.07.2023, 4 Bs 157/22).

Bezeichnung unerheblich

Die falsche Bezeichnung dieses vorgeschalteten Verwaltungsvorgangs ist unschädlich.

Abwehrrecht wegen Vorrangs der freien Jugendhilfe

Dient das Auswahlverfahren einer Maßnahme der Jugendhilfe, sind Träger der freien Jugendhilfe gegenüber der öffentlichen Jugendhilfe vorrangig zu berücksichtigen. Verstößt die Kommune gegen dieses Subsidiaritätsgebot ergibt sich daraus ein Abwehrrecht für den freien Träger.

gGmbH der Kommune ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Eine gGmbH ist ein solcher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn die Kommune alleinige Gesellschafterin ist und den Aufsichtsrat überwiegend bestimmt.

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