31.07.2014Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2014

Kein Sonderkündigungsschutz für Bewerber um das Amt des Wahlvorstandes

BAG, 31.7.2014, 2 AZR 505/13, Pressemitteilung Nr. 38/14

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Bewerber um das Amt des Wahlvorstandes erst mit wirksamer und erfolgreicher Wahl Sonderkündigungsschutz genießen, als erfolglose Bewerber jedoch nicht.

Der zweite Senat des BAG hatte über die bislang umstrittene Frage zu entscheiden, ob Arbeitnehmer, die sich erfolglos um das Amt des Wahlvorstandes im Rahmen einer Betriebsratswahl bewerben, Sonderkündigungsschutz nach §§ 15 Abs. 3 KSchG und § 103 BetrVG genießen. Mit dem Urteil hat sich das BAG der Auffassung, die vom LAG Baden-Württemberg vertreten wurde, angeschlossen. Danach steht der Sonderkündigungsschutz nur Arbeitnehmern zu, die wirksam zu Mitgliedern des Wahlvorstandes gewählt oder bestellt wurden. Bei unwirksamen oder erfolglosen Wahlen/Bestellungsverfahren entsteht hingegen kein Sonderkündigungsschutz.

YouTube-Kritik zulässig

Das BAG musste überdies entscheiden, ob kritische Äußerungen des Arbeitnehmers in einem Internet-/YouTube-Video einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen. Während das Arbeitsgericht Rheine und das LAG Hamm dem Arbeitnehmer das Recht absprachen, per Internetvideo nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen aufzustellen, bewertete das BAG diese Frage anders. Der Arbeitnehmer hatte im Video wahrheitswidrig behauptet, „dass keine Fachkräfte vorhanden sind“. Das BAG sah darin die zulässige Erläuterung, warum der Arbeitnehmer die erstmalige Wahl eines Betriebsrates für erforderlich hielt. Das BAG sah keinen Kündigungsgrund darin, dass der Arbeitnehmer – im Nachgang zu einer gescheiterten Betriebsratswahl – per Internet Stimmung machte.

Fazit

Sonderkündigungsschutz steht den Beteiligten an einer Betriebsratswahl erst als wirksam bestellte beziehungsweise gewählte Wahlvorstandsmitglieder oder als Bewerber um das Amt eines Betriebsrates zu. Unberechtigte Kritik am Arbeitgeber, auch über das Internet, stellt nicht zwingend einen Kündigungsgrund dar.

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