23.09.2022Fachbeitrag

Vergabe 1286

Keine Antragsbefugnis, wenn keine Chance auf Zuschlag

Einem Antragssteller fehlt die erforderliche Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB, wenn er bei einer fiktiven Wertung keinen aussichtsreichen Rang belegt. Zweifel an der Auskömmlichkeit eines Angebots bestehen, wenn Empfehlungswerte deutlich überschritten werden. (OLG Frankfurt, 07.04.2022, 11 Verg 1/22).

Fehlende Antragsbefugnis

Ein zulässiger Nachprüfungsantrag setzt die Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB voraus. Dafür muss dem Bieter durch eine Rechtsverletzung ein Schaden entstanden sein bzw. drohen. Ein Schaden liegt allerdings nur vor, wenn das Angebot „für den Fall einer Wertung eine aussichtsreiche Rangstelle einnehmen würde“. Wenn das Angebot bei einer fiktiven Wertung auf einem abgeschlagenen Rang liegt, ist ein Schaden offensichtlich ausgeschlossen.

Rechtmäßige Überprüfung besonders niedriger Angebote

Bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten verlangt § 60 Abs. 1 VgV, dass der öffentliche Auftraggeber die Auskömmlichkeit des Angebots prüft. Die Prüfgrenze ist jedenfalls erreicht, wenn das Angebot 25 % unter der eigenen Kostenschätzung und ca. 19 % unterhalb des nächsthöheren Angebots liegt. In diesem Fall darf die Vergabestelle die Preise aufklären.

Berufen auf Empfehlungen der RAL und die sog. REFA-Werte

Bedenken an der Auskömmlichkeit sind berechtigt, wenn sich ein Reinigungsunternehmen auf Empfehlungen der RAL und die sog. REFA-Werte beruft und das Angebot die dort festgelegten Werte erheblich überschreitet. Die Bedenken können bei nachvollziehbarer Erläuterung ausgeräumt werden.

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