12.12.2018Fachbeitrag

Vergabe 950

Keine Baugenehmigung für Ladesäulen

Gemeinden benötigen als Träger der Straßenbaulast keine Baugenehmigung, um Ladesäulen auf öffentlich gewidmeten Straßen zu errichten (VGH München, 13.07.2018, 8 CE 18.1071).

Dies entschied der VGH München. Ein Anwohner wehrte sich gegen den Bau zweier Ladesäulen durch die Landeshauptstadt München. Durch die Ladesäulen waren viele Parkplätze vor seinem Wohnhaus nicht mehr als allgemeine Parkflächen nutzbar, sondern nur noch zum Laden von Elektroautos geeignet. Ohne Erfolg.

Zulässigkeit nach Straßenrecht

Ladesäulen sind Verkehrsanlagen im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes. Sie fördern als Teil eines flächendeckenden Ladenetzes „unmittelbar die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“. Damit sind sie Straßenbestandteile, so dass die Zulässigkeit der Ladesäulen allein nach dem Straßenrecht zu beurteilen ist. Anders als Tankstellen sind Ladesäulen von der Größe eines herkömmlichen Parkscheinautomaten nicht nach dem Baurecht zu genehmigen.

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