29.10.2019Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Oktober 2019

Keine zulässige Abweichung vom „Equal-pay“ Grundsatz bei nur teilweise Inbezugnahme eines Tarifwerks der Zeitarbeit

Pressemitteilung: BAG Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 AZR 66/18

Arbeitgeber, die Leiharbeitnehmer als Verleiher an einen Dritten überlassen, können kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung vom Grundsatz der Gleichstellung („Equal-Pay“) nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.

Sachverhalt

Geklagt hat ein Leiharbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, ein Zeitarbeitsunternehmen, das ihn als Kraftfahrer eingestellt und an Dritte überlassen hat. Der Arbeitsvertrag enthielt eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutsche Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit. Daneben finden sich im Arbeitsvertrag Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitsnehmers wirken. Von April 2016 bis August 2018 überließ der beklagte Arbeitgeber den Leiharbeiter an einen Kunden (Entleiher) für einen vereinbarten Stundenlohn von EUR 11,25 brutto. Die im Entleiherbetrieb als Kraftfahrer tätigen Stammarbeitnehmer erhielten ein deutlich höheres Entgelt. Mit seiner Klage verlangte der Leiharbeitnehmer die Vergütungsdifferenz zwischen der im Entleihzeitraum gezahlten Vergütung und dem Entgelt, das die Stammarbeitnehmer beim Entleiher erhielte. Die Instanzgerichte haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung einen Anspruch auf die gleiche Bezahlung habe, wie die im Betrieb des Entleihers tätigen vergleichbaren Stammarbeitnehmer. Denn es liege keine zulässige Abweichung vom Gebot der Gleichstellung vor. Eine zulässige Abweichung setze die vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks voraus. Dies wurde im zu entscheidenden Fall deshalb verneint, weil die arbeitsvertraglichen Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen nicht ausschließlich zugunsten des überlassenen Arbeitnehmers wirkten.

Fazit

Will ein Arbeitgeber als Verleiher einem Dritten einen Leiharbeitnehmer überlassen und will er durch die Anwendung eines Tarifwerks der Zeitarbeit vom Gebot der Gleichstellung (§ 8 Abs. 2 AÜG) und damit vom grundsätzlich geschuldeten gleichen Lohn im Entleiherbetrieb abweichen, muss das einschlägige Tarifwerk für Zeitarbeit vollumfänglich arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden. Einzelvertragliche Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen sind nur insoweit möglich, als sie zugunsten des Arbeitnehmers wirken. Zeitarbeitsunternehmen sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, einzelvertragliche Abweichungen von in Bezug genommenen Tarifverträgen zu überprüfen. Im Ergebnis führt eine nur partielle Inbezugnahme der Tarifverträge der Zeitarbeit nicht dazu, dass vom Equal-Pay-Grundsatz zulässig abgewichen werden kann. 

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