Keine zweite Chance nach dem Eilverfahren
Vergabe 1639, Energie 129
BGH, 13.01.2026, EnZR 22/24
Der BGH stärkt die Rechtssicherheit bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten für Gasnetze. Wer im Eilverfahren nach dem EnWG mit seiner Rüge scheitert, darf den Konzessionsvertrag auf dem Klageweg nicht erneut angreifen, sondern nur Schadensersatz verlangen.
Zum Sachverhalt
Eine Gemeinde vergab eine Konzession für ihr Gasnetz neu. Die bisherige Netzbetreiberin rügte im Eilverfahren Verfahrensfehler. Hiermit blieb sie erfolglos. Die Gemeinde schloss den Vertrag mit der neuen Betreiberin ab. Die bisherige Betreiberin klagte daraufhin auf Nichtigkeit des Vertrages – ebenfalls erfolglos.
Eilverfahren eigener Art
Der BGH entschied, dass das Eilverfahren nach dem EnWG abschließenden Charakter hat. Gemeinden und neue Netzbetreiber brauchen zügig Planungssicherheit. Nur so seien wichtige Investitionen in die Netzinfrastruktur realisierbar. Ohne Präklusion droht jahrelange Ungewissheit.
Schadensersatz weiterhin einklagbar
Die Präklusion gilt nur für Primäransprüche. Schadensersatz darf der unterlegene Bieter weiterhin verlangen.
Ähnlicher Trend im GWB
Der neue § 173 GWB beseitigt seit dem 01.07.2026 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen der Vergabekammern. Auch dort verlagert der Gesetzgeber den Rechtsschutz unterlegener Bieter auf Schadensersatz. Allerdings hat das OLG Düsseldorf dies dem BVerfG vorgelegt.