Nachträgliches „Best Offer“ unzulässig
Vergabe 1612
EuGH, 05.02.2026, C-810/24
Ein Auftraggeber hat bei der Gestaltung eines Konzessionsverfahrens zwar einen weiten Spielraum, ist jedoch an die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung gebunden.
Auftraggeber gewährt Vorrecht
Ein Auftraggeber gewährte dem privaten Initiator (Projektwerber) eines Verfahrens zur Projektfinanzierung ein Vorrecht, welches ihm ermöglichte, sein Angebot an das des ursprünglich ausgewählten Bieters anzupassen und somit den Zuschlag zu erhalten.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Ein solches Vorrecht verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Vorrecht hat zur Folge, dass nur der Projektwerber nach Ablauf der Angebotsfrist die Bedingungen seines Angebots sowie den Preis anpassen kann. Dass der Auftraggeber durch das Vorrecht einen Anreiz für Unternehmen schaffe und damit die Verwirklichung öffentlicher Interessen fördere, rechtfertige eine Ungleichbehandlung der Bieter nicht.
Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit
Das Vorrecht verstößt außerdem gegen die Niederlassungsfreiheit, da es Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten von der Teilnahme am Verfahren abhalten kann.