Neues vom EuGH zu Vertragsänderungen
Vergabe 1549
EuGH, 20.03.2025 – C-728/22 bis 730/22; EuGH, 29.04.2025 – C-452/23
Der EuGH hat in zwei Urteilen unter anderem zu dem deutschen Fall „Tank & Rast“ klargestellt, wann Auftraggeber Konzessionen ändern oder verlängern dürfen.
Nicht ausgeschriebene Konzessionen sind änderbar
Auch Konzessionen, die der Auftraggeber ursprünglich inhouse vergeben hat, dürfen ohne neues Vergabeverfahren geändert werden, wenn dies nach den jetzt geltenden Vorschriften zulässig ist. Die Entscheidung dürfte auf öffentliche Aufträge übertragbar sein.
Geltendes Recht
Konzessionen dürfen nach derzeit geltendem Recht ohne neues Verfahren geändert werden, wenn die Änderung unwesentlich oder ausnahmsweise zulässig ist.
Verlängern nur ausnahmsweise zulässig
Verlängert der Auftraggeber die Laufzeit befristeter Verträge, ändert er den Vertrag wesentlich. Denn der Vertrag unterscheidet sich dann erheblich von der ursprünglich vergebenen Konzession. Die längere Laufzeit hätte das Interesse weitere Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt.
Definition unvorhersehbarer Umstände
Eine Ausnahme liegt unter anderem vor, wenn unvorhersehbare Umstände die Änderung erfordern, wenn also die Konzession angepasst werden muss, damit die Pflichten aus der Konzession weiterhin erfüllt werden können.
Rechtssicherheit hat Vorrang
Nachprüfungsinstanzen sind nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Konzessionsvergabe zu prüfen, sobald die Rechtsmittelfristen für die ursprüngliche Vergabe verstrichen sind. Dann überwiegt das Interesse an Rechtssicherheit das Recht auf effektiven Rechtsschutz.