LAG Hessen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Kündigungsschutzverfahren
Update Arbeitsrecht Dezember 2025
LAG Hessen, Beschluss vom 13.10.2025 – 18 Ta 699/25
Die 18. Kammer des LAG Hessen hatte über die Möglichkeit von Geschäftsgeheimnisschutz in einem laufenden Kündigungsschutzverfahren nach § 273a ZPO zu entscheiden. Hintergrund der Entscheidung war ein Kündigungsrechtsstreit, in dem es um eine außerordentliche Kündigung wegen Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen und unerlaubter Nebentätigkeit ging. Die Beklagte beantragte, dass die zur Begründung der Kündigung durch sie vorgetragenen Informationen als Geschäftsgeheimnisse eingestuft und zum Schutz dieser der Zugang zu den gerichtlichen Unterlagen und Verhandlungen beschränkt werden solle.
Das Gericht stellt klar: Der neue verfahrensrechtliche Geheimnisschutz greift auch außerhalb klassischer Geschäftsgeheimnisstreitsachen, sodass auch im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren Maßnahmen zum Schutz von vertraulichen Informationen beantragt werden können. Der Schutz des § 273a ZPO setze aber voraus, dass es um eine identifizierbare, konkret darlegbare Information gehe. Eine lediglich allgemeine Beschreibung der Funktionsweise einer Überwachungsmethode genügt nicht.
I. Sachverhalt
Die Arbeitgeberin, Teil der Gruppe Deutsche Börse, kündigte einem Beschäftigten außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgemäß, und berief sich unter anderem darauf, der Arbeitnehmer habe vertrauliche Informationen offengelegt. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess beantragte die Arbeitgeberin nach Inkrafttreten des § 273a ZPO, die Informationen, die der Arbeitnehmer weitergegeben haben solle, (konkret zu einer Überwachungsmethode) als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und Zugänge zu Schriftsätzen und Anlagen zu beschränken sowie die Öffentlichkeit bei den Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht teilweise auszuschließen.
Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück: Es sei zwar grundsätzlich möglich, auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen nach § 273a ZPO umzusetzen, im konkreten Fall fehle es aber an einer schutzfähigen Information. Im zu entscheidenden Fall habe die Arbeitgeberin die infrage stehende Überwachungsmethode lediglich abstrakt als Methode beschrieben.
II. Entscheidung des LAG Hessen
Das LAG betont zunächst die Reichweite des § 273a ZPO: Auf Antrag kann das Gericht im Zivilprozess, also auch im Arbeitsgerichtsverfahren, Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen und den Zugang beschränken, wenn glaubhaft gemacht ist, dass es sich um ein mögliches Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG handeln kann; es bedarf keiner „Geschäftsgeheimnisstreitsache“ im engeren Sinn. Maßstab ist die Glaubhaftmachung, nicht der Vollbeweis.
Daran gemessen scheiterte die Arbeitgeberin: Die Funktionsweise der Überwachungsmethode wurde nur abstrakt umschrieben, ohne konkrete, nachbildbare Informationsbestandteile zu benennen, die sie von marktüblichen Lösungen unterscheiden. Eine „Funktionsweise“ kann nur dann Information i.S.d. GeschGehG sein, wenn die Beschreibung Fachkundigen eine Reproduktion ermöglicht; bloße Schlagworte zu Datenerhebung, KI-Nutzung und Alert-Logik genügen nicht.
Auch der pauschale Rückgriff auf breite Schriftsatzpassagen und Anlagen ersetzt die erforderliche Identifizierung nicht. Das Gericht beanstandet insbesondere die nachträgliche, umfangreiche „Rückvertraulichung“ des schon eingereichten Vortrags ohne punktgenaue Bezeichnung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und ohne Bezug auf konkrete, abgrenzbare Dokumentinhalte.
Konsequenz: Weder Einstufung noch Zugangsbeschränkungen wurden angeordnet; die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
III. Praxishinweise
Kündigungen wegen Weitergabe vertraulicher Informationen und unerlaubter Nebentätigkeiten oder Konkurrenz sind keine Seltenheit. Eine Herausforderung ist dabei oft, den Verstoß des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzverfahren darzulegen, ohne gleichzeitig die Vertraulichkeit der sensiblen Informationen im öffentlichen Kündigungsschutzverfahren zu gefährden.
Das LAG Hessen hat nun betont, dass Schutzmaßnahmen nach § 273a ZPO auch in arbeitsrechtlichen Verfahren möglich sind. Dies sollten Arbeitgeber bereits zum Beginn derartiger Verfahren beachten und rechtzeitig die Einstufung der Informationen als Geschäftsgeheimnisse beantragen. Prozessual empfiehlt es sich, nach Inkrafttreten des § 273a ZPO geheimhaltungsbedürftige Informationen zunächst zurückzuhalten, den Einstufungsantrag zügig zu stellen und erst nach Anordnung zu offenbaren, um eine unkontrollierte Verbreitung zu vermeiden. Eine umfassende, rückwirkende Einstufung großer Schriftsatzteile ist regelmäßig nicht erfolgversprechend, wenn die Inhalte bereits parteiöffentlich geworden sind.
Das LAG betont jedoch auch, dass der Schutz nur dann gewährt werden kann, wenn die infrage stehenden Informationen ausreichend konkret und sensibel sind.