Ordentliche Kündigung wegen Kritik an Schichtleitung in vulgärer Sprache unwirksam
Update Arbeitsrecht Dezember 2025
LAG Düsseldorf 18.11.2025 –3 SLa 699/24
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine ordentliche Kündigung wegen einer auf Türkisch geäußerten vulgären Kritik, in Form einer türkischen Redewendung, im konkreten Fall unverhältnismäßig war.
Hintergrund
Der Kläger ist seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten im Schichtbetrieb beschäftigt. Im April 2024 hatte die Beklagte ihn bereits wegen unberechtigtem Verlassen des Arbeitsplatzes und wegen Beleidigung seiner damaligen Vorgesetzten abgemahnt.
Nur wenige Monate später, im August 2024, geriet der Kläger auch mit seiner neuen Vorgesetzten in Streit. Der Arbeitgeber behauptet, der Kläger habe eine konkrete Arbeitsanweisung seiner Vorgesetzten ignoriert. Er habe dieser entgegnet, dass sie ihm nichts zu sagen habe und außerdem noch ein Kind sei. Nachdem die Vorgesetzte ihn angewiesen hatte, die Werkshalle zu verlassen, habe der Kläger in türkischer Sprache entgegnet: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt.“
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe auf Türkisch lediglich „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“ gesagt. Er habe nicht die vulgäre Version gesagt. Er sei vielmehr, auch auf Grund des Lärmes in der Betriebshalle, missverstanden worden.
Entscheidung
Anders als noch das Arbeitsgericht, entschied das LAG Düsseldorf zu Gunsten des Arbeitnehmers.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme war die Berufungsinstanz der Meinung, dass der Arbeitnehmer die vulgäre Version „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“ gesagt habe. Laut der Zeugenaussage sei dies jedoch nicht als persönliche Beleidigung gemeint oder so zu verstehen gewesen. Es sei vielmehr eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik an der Schichtführung als solche gewesen. Der Ausspruch habe nicht die Vorgesetzte als Person herabwürdigen sollen.
Der wütende Ausspruch sei in einer Konfliktsituation und somit unter besonderen Umständen getätigt worden. Nach Abwägung der wechselseitigen Interessen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die ordnungsgemäße Kündigung unverhältnismäßig gewesen sei.
Zusammenfassung
Der emotionale Ausbruch des Klägers konnte nach Ansicht des LAG Düsseldorf keine Kündigung rechtfertigen. Entscheidend dürfte hierbei gewesen sein, dass sich der Ausspruch nicht gegen die Person der Vorgesetzten gerichtet hat. Es war keine Beleidigung, sondern „nur“ ein emotionaler Wutausbruch. Ein Warnschuss für den Kläger könnte dieses Verfahren natürlich trotzdem gewesen sein, um seine Emotionen zukünftig etwas zu zügeln.