23.12.2025 Fachbeitrag

Wirksame Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers wegen unzulässiger Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern

Update Arbeitsrecht Dezember 2025

OLG Frankfurt am Main vom 20. November 2025 – 5 U 15/24

Eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem Geschäftsführer, der einer grundlosen Höhergruppierung und einer ebenfalls grundlosen Zulagengewährung von Betriebsratsmitgliedern bzw. des Schwerbehindertenvertreters zugestimmt hat, ist nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main wirksam.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt in Wiesbaden den öffentlichen Nahverkehr.

Der Kläger war seit 1994 Arbeitnehmer und seit 2014 Geschäftsführer der Beklagten und für die Bereiche Qualitätsmanagement und Beauftragungswesen, Rechnungswesen und Vertrieb, Technischer Betrieb und Planung sowie Datenschutz zuständig. Zeitweise war der Kläger auch für das Personalwesen zuständig.

Der Kläger war zuletzt nicht mehr für das Personalwesen zuständig, hatte aber Zulagengewährungen und Höhergruppierungen von Betriebsratsmitgliedern freigezeichnet.

Im Rahmen einer internen Untersuchung zu Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung fielen eben diese Zulagengewährungen und Höhergruppierungen von Betriebsratsmitgliedern auf, woraufhin dem Kläger außerordentlich und fristlos gekündigt wurde.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt am Main hat ausgeführt, dass die Kündigung wirksam sei und insbesondere ein wichtiger Grund darin liege, dass der Kläger an unzulässigen Begünstigungen von Betriebsratsmitgliedern bzw. des Schwerbehindertenvertreters gemäß § 78 S. 2 BetrVG (iVm § 179 Abs. 2 SGB IX) mitgewirkt und jedenfalls seine Überwachungs- und Kontrollpflichten als Geschäftsführer verletzt habe.

Für eine unzulässige Begünstigung trage die Beklagte die Beweislast. Dieser sei sie jedoch dadurch nachgekommen, dass sie mehrere rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidungen vorgelegt habe, die substantiierten Vortrag zur Unzulässigkeit einzelner Höhergruppierungen und Zulagengewährungen enthielten.

Dem Kläger ist es nach Auffassung des OLG dann nicht gelungen, dies zu entkräften, da er keine sachlichen Gründe für eine Rechtfertigung dieser Maßnahmen vorgetragen habe.

Nach Auffassung des OLG war es zudem unerheblich, dass der Kläger nicht (mehr) für das Personalwesen zuständig gewesen sei, da er anlassbezogen zur Kontrolle und Überwachung des ressortzuständigen Mitgeschäftsführers verpflichtet gewesen sei.

Schließlich sei auch in Anbetracht der langen Betriebszugehörigkeit die Kündigung aufgrund der Schwere der Pflichtverletzungen verhältnismäßig.

Wenngleich die Kündigung somit nach Auffassung des OLG wirksam war, war es seitens des Klägers nicht treuwidrig, seinerseits Tantiemeforderungen gerichtlich geltend zu machen. Diese stünden ihm trotz der Pflichtverletzungen zu.

Praxistipp

Trotz des Bestehens eines Geschäftsverteilungsplans bei mehrköpfigen Organen ist es Aufgabe eines jeden einzelnen Organs, anlassbezogen seine Mitgeschäftsführer bzw. Mitvorstände zu kontrollieren und zu überwachen. Dies betrifft insbesondere die Kontrolle von Höhergruppierungen und Zulagengewährungen für Mandatsträger.

Eine Verletzung dieser Pflicht kann – sofern diese ordnungsgemäß dokumentiert ist – dann auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Zudem zeigt die Entscheidung ebenso wie die weitere jüngere Rechtsprechung zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern, dass Unternehmen die Gehaltsentwicklung der Gremienmitglieder streng beobachten müssen und ggf. – zur Vermeidung eigener (straf- und dienstrechtlicher) Risiken – auch arbeitsgerichtliche Verfahren zu Fragen der zutreffenden Eingruppierung dieser Gremienmitglieder führen müssen. 

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