Neues zu Masken-Vergaben
Vergabe 1622
OLG Köln, 12.03.2026, 8 U 17/25
Das OLG Köln spricht einer Maskenlieferantin über 21 Millionen Euro zu. Der Bund scheitert mit seinem Rücktritt und dem Einwand, der vereinbarte Kaufpreis verstoße gegen das Preisrecht auch im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts (CISG).
Bund darf sich nicht auf Preisrecht berufen
Das Gericht bestätigt seine Rechtsprechung zum Preisrecht: Der im Open-House-Verfahren geschlossene Vertrag war nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 3 PreisVO Nr. 30/53 nichtig. Der öffentlichen Auftraggeberin wäre es insbesondere gemäß Art. 7 Abs. 1 CISG nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die behauptete Teilnichtigkeit zu berufen. Die Auftraggeberin hat den Preis in Kenntnis der Marktlage selbst einseitig festgelegt.
Fixgeschäftsklausel unwirksam
Das OLG Köln bestätigt auch seine Rechtsprechung zum absoluten Fixgeschäft: Die vom Bund verwendete Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie benachteiligt die Lieferanten zudem unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des UN-Kaufrechts (CISG) nicht vereinbar ist. Das CISG verlangt eine Nachfristsetzung oder eine wesentliche Vertragsverletzung für die Vertragsaufhebung. Die formularmäßige Abweichung davon ist unwirksam. Der ohne Nachfristsetzung erklärte Rücktritt war unwirk-sam.