Nicht jeder Rechtsfehler ist rügefähig
Vergabe 1655
OLG Frankfurt, 16.06.2026, 11 Verg 2/26
Rügt ein Bieter Verstöße gegen außervergaberechtliche Normen – wie z. B. Datenschutzvorschriften – ist das vergaberechtlich nur relevant, wenn er den “Brückenschlag” ins Vergaberecht aufzeigt.
Verstoß gegen Datenschutz- und Arbeitsrecht
Der Auftraggeber forderte im Rahmen einer Ausschreibung von Busverkehrsleistungen den Einbau und dauerhaften Betrieb eines auftraggebereigenen GPS-Ortungssystems in allen eingesetzten Fahrzeugen. Eine Bietergemeinschaft rügte diese Vorgabe u. a. als datenschutz- und arbeitsrechtlich unzulässige "Totalüberwachung".
Anknüpfungsnorm erforderlich
Ohne Erfolg! Verstöße gegen außervergaberechtliche Normen sind vergaberechtlich meist für das Nachprüfungsverfahren wirkungslos. Erforderlich ist eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm, über die der Verstoß auf das Vergabeverfahren durchschlägt. Ohne diesen “Brückenschlag” fehlt die Antragsbefugnis.
Drohende Präklusion
Bereits die Rüge muss auch die Umstände umfassen, die den “Brückenschlag” ins Vergaberecht begründen. Wenn der Bieter die vergaberechtliche Anknüpfung nicht darlegt, kann eine spätere Rüge präkludiert sein.