Niedriger Preis kann zulässig sein
Vergabe 1619
OLG Frankfurt, 03.02.2026, 11 Verg 5/25
Wer die Preise eines Konkurrenten als unangemessen niedrig angreift, muss mehr liefern als nur ein Bauchgefühl.
Preisrüge
Ein Bieter rügte die Preise eines Konkurrenten als unangemessen niedrig. Er argumentierte, als Bestandsunternehmen habe er äußert knapp kalkuliert. Dass ein anderer Bieter günstiger anbiete, sei nur durch eine nicht kostendeckende Kalkulation erklärbar.
Mangels Substanz
Dieser Vortrag genügte dem OLG Frankfurt nicht. Erforderlich sind einigermaßen plausible Anhaltspunkte für einen Vergabeverstoß. Reine Spekulationen “ins Blaue hinein” sind unzulässig. Zum Nachweis kann der Bieter z. B. seine eigene Preiskalkulation erläutern.
Gescheitert
Genau daran fehlte es. Der Bieter legte seine Kalkulation nicht offen – nicht mal die Gewinnspanne. Solange ein Bieter selbst mit Gewinn kalkuliert, kann er bei gleicher Kostenstruktur unterboten werden – schlicht dadurch, dass ein Konkurrent einen geringeren Gewinn einpreist. Bei günstigerer Kostenstruktur gilt das erst recht.