Notbremse im Verfahren – ein sachlicher Grund reicht
Vergabe 1616
Bayerisches Oberstes Landgericht, 21.11.2025, Verg 11/25 e
Ein sachlicher Grund genügt, um ein Vergabeverfahren wirksam aufzuheben. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme entscheidet darüber, ob Bieter Schadensersatz verlangen dürfen. Dafür sind gesetzlich anerkannte Gründe erforderlich.
Sachlich ist ausreichend
Öffentliche Auftraggeber sind nicht gezwungen, ein begonnenes Vergabeverfahren zu Ende zu führen. Wirksam aufgehoben ist ein Verfahren bereits dann, wenn der Auftraggeber sachlich begründen kann, warum er es nicht forführen will. Das bedeuet, der Auftraggeber kann das Verfahren auch dann wirksam aufheben, wenn kein rechtlich anerkannter Grund, wie z. B. ein unwirtschaftliches Ergebnis, vorliegt.
Ausstieg ja – aber mit Risiko
Die Rechtmäßigkeit ist von der Frage der Wirksamkeit zu unterscheiden. Hebt der Auftraggeber ohne anerkannten Grund auf, bleibt das zwar wirksam, kann aber Schadensersatzansprüche der Bieter auslösen.
Aufheben ist kein Muss
Selbst bei einem sachlichen Grund ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, aufzuheben. Sein Ermessen reduziert sich nur ausnahmsweise auf Null – etwa wenn wettbewerblich und wirtschaftlich fundiert nicht mehr vergeben werden kann oder ein Bieter einseitig und schwerschwiegend beeinträchtigt würde.