20.12.2023Fachbeitrag

Vergabe 1430

NRW: Vorläufige Wertgrenzen unterhalb der EU-Schwellenwerte

Bis zum Erlass neuer Verwaltungsvorschriften gelten in Nordrhein-Westfalen vorläufige Bestimmungen zu den Wertgrenzen für öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Finanzministerium NRW vom 01.12.2023).

Vorläufige Regelungen sind inhaltsgleich mit künftigen Verwaltungsvorschriften

Der bisherige Runderlass des ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Da der Erlass der neuen Verwaltungsvorschriften bis zu diesem Stichtag nicht mehr erfolgen wird, gelten ab dem 01.01.2024 vorläufige Bestimmungen. Diese sind inhaltsgleich  mit der künftigen VV zu § 55 LHO.

Wertgrenzen für Landesbehörden ab 2024

Beschränkte Ausschreibungen von Landesbehörden im Baubereich sind bis zu einem Einzelauftragswert in Höhe von 750.000 € bzw. einem Gesamtauftragswert in Höhe von 1.250.000 € zulässig. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgenist die beschränkte Ausschreibung bis zu einem Auftragswert in Höhe von 100.000 € zulässig.

Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge muss bis zu einem Auftragswert von 15.000 € sowie bei freiberuflichen Leistungen bis zu einem Auftragswert in Höhe von 25.000 € kein Vergabeverfahren durchgeführt werden.

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