07.03.2023Fachbeitrag

Vergabe 1363

OB-Vergabeunterlagen widersprüchlich: Nachforderung zwingend!

Auftraggeber müssen bei einer Vergabe nach der VOB/A fehlende Unterlagen nachfordern. Etwas anderes gilt nur, wenn sie in den Vergabeunterlagen eindeutig festgelegt haben, dass sie keine Unterlagen nachfordern werden (OLG Düsseldorf, 05.05.2021, Verg 11/21, erst 2023 veröffentlicht).

Unterschied zu VgV-Vergaben

Die Rechtslage bei der Vergabe von Bauleistungen ist anders als für Liefer- und Dienstleistungen. Bei Vergabeverfahren nach der VgV entscheiden Auftraggeber, im Gegensatz zur VOB/A, nur nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie unvollständige Angebote von der Wertung ausschließen wollen. Eine Pflicht zur Nachforderung besteht nicht.

Ausschluss muss eindeutig sein

Um eine Nachforderung zu vermeiden, muss aus dem Ausschuss zweifelsfrei erkennbar sein, ob und in welchem Umfang die Nachforderung ausgeschlossen ist. Enthalten die Vergabeunterlagen widersprüchliche oder mehrdeutige Angaben dazu, bleibt der Auftraggeber verpflichtet nachzufordern. Im Zweifel dürfen Bieter auf die Nachforderung des Auftraggebers vertrauen. Sie sind nicht verpflichtet, Widersprüche in den Unterlagen aufzuklären.

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