22.10.2026 Fachbeitrag

Öffentliches Unternehmen bei gemeinsamer Kontrolle

Vergabe 1641

EuGH, 18.06.2026, C-575/24

Ein Unternehmen gilt im Kontext der Open-Data-Richtlinie auch dann als „öffentliches Unternehmen“, wenn nicht eine einzelne, sondern mehrere öffentliche Stellen gemeinsam die Kontrolle ausüben. Ein abgestimmtes Verhalten ist nicht erforderlich.

Open-Data-Richtlinie

Die Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten regelt die Weiterverwendung von Daten öffentlicher Auftraggeber und Unternehmen. Sie fördert die (Weiter-)Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors in der EU. Öffentliche Unternehmen müssen Daten bereitstellen, die sie zur Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinem Interesse erheben.

Öffentliches Unternehmen

Ein Wasserversorger verweigerte die Herausgabe von Sitzungsprotokollen. Er berief sich darauf, ohne Mehrheitsgesellschafter kein öffentliches Unternehmen zu sein. Der EuGH stufte den Wasserversorger als öffentliches Unternehmen ein. Öffentliche Unternehmen sind nicht nur solche, auf die eine einzige Stelle einen herrschenden Einfluss ausübt. Auch wenn mehrere Stellen gemeinsam herrschenden Einfluss ausüben, handelt es sich um ein öffentliches Unternehmen.

Relevanz für das Sektorenvergaberecht

Die Sektorenrichtlinie verwendet dieselbe Definition für den Begriff des öffentlichen Unternehmens. Das Urteil des EuGH dürfte daher auch für die Auslegung des Begriffs „öffentliches Unternehmen“ nach der Sektorenrichtlinie gelten.

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