28.03.2022Fachbeitrag

Vergabe 1247

OLG Düsseldorf: Losverzicht wegen Verzögerungsrisikos erlaubt

Ein öffentlicher Auftraggeber darf auf eine losweise Vergabe verzichten, um die Gefahr einer erheblichen Verzögerung von Straßenbauarbeiten zu vermeiden (OLG Düsseldorf, 13.03.2020, Verg 10/20).

Verzicht auf Losvergabe setzt technische oder wirtschaftliche Gründe voraus 

Will ein öffentlicher Auftraggeber vom Gebot der Losvergabe abweichen, setzt dies voraus, dass wirtschaftliche oder technische Gründe eine Gesamtvergabe erfordern. Einerseits liegen wirtschaftliche Gründe nicht bereits vor, wenn eine Losvergabe den damit typischerweise verbundenen Mehraufwand auslöst. Andererseits ist ein Abweichen vom Gebot der Losvergabe nicht erst zulässig, wenn ein zwingender Grund für eine Gesamtvergabe vorliegt. 

Gefahr einer mehrjährigen Verzögerung und Folgekosten sind ein wirtschaftlicher Grund 

Die Gefahr einer Verzögerung von Straßenbauarbeiten um mehrere Jahre und damit einhergehende erhebliche Folgekosten stellen geeignete wirtschaftliche Gründe dar, entschied das OLG Düsseldorf. Ein Auftraggeber, der eine Gesamtvergabe nach einer umfassenden Gesamtabwägung für erforderlich hält, um Verzögerungsrisiken abzuwenden, überschreitet seinen Beurteilungsspielraum nicht.

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