08.07.2016Fachbeitrag

Vergabe 733

OLG München: Antragsbefugnis bei Verstoß gegen Pflicht zur europaweiten Ausschreibung

Eine Beteiligung an einer nationalen Ausschreibung als Bieter schließt die Antragsbefugnis hinsichtlich der pflichtwidrig unterlassenen europaweiten Ausschreibung nicht aus, sofern der Auftragswert nicht erkennbar war (OLG München, 02.06.2016, Verg 15/15).

Erkennbarkeit des Vergabeverstoßes

Maßgeblich für die Frage, wann der Bieter einen Vergabeverstoß rügen muss, ist auch nach § 160 Abs. 3 GWB die Erkennbarkeit eines solchen Verstoßes. War ein Vergabeverstoß für den Bieter im Verlauf des Vergabeverfahrens nicht erkennbar und wurde daher auch nicht gerügt, steht dies einer Antragsbefugnis nicht entgegen.

Anforderungen abhängig von Markt und Unternehmenstätigkeit

Für die Anforderungen an die Erkennbarkeit ist auf den konkreten Markt, die betrieblichen Verhältnisse beim Bieter und die aus der Unternehmenstätigkeit resultierende Häufigkeit der Teilnahme an Vergabeverfahren abzustellen.

Ordnungsgemäße Auftragswertschätzung

Der Auftraggeber muss die Schätzung des Auftragswertes ordnungsgemäß vornehmen und nachvollziehbar begründen. Geht er auf dieser Grundlage davon aus, lediglich ein nationales Vergabeverfahren durchführen zu müssen, kommt ihm ein Schutz durch den zugestandenen Beurteilungsspielraum zu (so bereits OLG München, 11.04.2013 - Verg 3/13).

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