28.03.2022Fachbeitrag

Vergabe 1246

OLG Schleswig zur Bindung an Anträge und zu Produktangaben

Das OLG Schleswig-Holstein entschied zulasten eines Bieters, dass die Vergabekammer nicht an die Anträge der Parteien gebunden war. Ferner entschied das Gericht, dass Produktangaben in Angebotsunterlagen wörtlich zu verstehen sind, wenn sie eindeutig sind (OLG Schleswig-Holstein, 28.04.2021, 54 Verg 02/21).  

Abweichen von Ausschlussgründen 

Vergabekammern dürfen in Nachprüfungsverfahren ihre Entscheidung auf andere Ausschlussgründe stützen als die Vergabestelle. Die vergaberechtlichen Ausschlussgründe sind zwingend und Vergabekammern können sie daher auch aufgreifen, wenn die Vergabestelle sich nicht auf sie beruft. Vergabekammern müssen Ausschlussgründe berücksichtigen, soweit sie sich bei der Prüfung der Parteianträge aufdrängen.  

Produktangaben wörtlich zu verstehen

Die Angaben in Angeboten von Bietern sind grundsätzlich unter Berücksichtigung begleitender Umstände nach dem objektiven Emfpängerhorizont auszulegen und etwaige Unklarheiten sind gegebenenfalls aufzuklären. Wenn Produktangaben aber nach ihrem Wortlaut eindeutig sind und im Angebotszeitpunkt kein Anlass besteht, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, sind die Angaben wörtlich zu verstehen. Es existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz darüber, dass Bieter stets das in der Ausschreibung Geforderte anbieten wollen.  

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