27.09.2022Fachbeitrag

Vergabe 1306

Präqualifizierung und Eignung

Die Präqualifikation entlastet die Bieter von der Vorlage der geforderten Eignungsnachweise im Einzelfall. Die dort hinterlegten Nachweise müssen aber den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (OLG Düsseldorf, 08.06.2022, VII Verg 19/22).

Ausschluss wegen nicht vergleichbarer Referenz

Im konkreten Fall, schloss der Auftraggeber einen Bieter vom Verfahren aus, weil die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Referenzen nicht die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllten. Gefordert waren drei vergleichbare Referenzen, nur zwei der hinterlegten Referenzen waren jedoch tatsächlich mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar.  

Keine Nachforderung  

Die fehlende Referenz hätte der Auftraggeber auch nicht nachfordern dürfen. Insoweit gelten keine Sonderregeln für präqualifizierte Unternehmen. Eine Nachforderung sei per Gesetz ausgeschlossen, wenn ein Nachweis vorgelegt wurde, aber inhaltlich nicht ausreichend sein.

Sorgfältige Prüfung der Nachweis

Bieter sollten sich also nicht „blind“ auf ihre Präqualifikation verlassen. Sie müssen die Vorgaben des Auftraggebers sorgfältig prüfen und ggf. ergänzende Nachweise vorlegen, die die Eignung belegen.

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