24.09.2021Fachbeitrag

Vergabe 1192

Preisaufklärung unterhalb der Aufgreifschwelle zulässig

Auftraggeber dürfen Angebotspreise aufklären, auch wenn diese die Aufgreifschwelle nicht unterschreiten. Schon mit der ersten Preisaufklärung dürfen Auftraggeber von Bietern Erklärungen zu Einzelpositionen verlangen (OLG Düsseldorf, 19.05.2021, Verg 13/21).

Preisaufklärung bei konkretem Anlass  

Auftraggeber müssen Angebotspreise aufklären, wenn der Abstand zwischen dem günstigsten Angebot und sonstigen Angeboten mindestens 10 Prozent beträgt (Aufgreifschwelle). Das OLG Düsseldorf entschied, dass Auftraggeber Preise aber auch dann aufklären dürfen, wenn der Preisabstand die Aufgreifschwelle nicht überschreitet. Unabhängig von der Aufgreifschwelle dürfen sie Preise aufklären, wenn das Angebot konkreten Anlass dazu bietet. Auftraggeber dürfen sich nicht willkürlich für eine Aufklärung entscheiden.

Erklärungen zu Einzelpositionen bei Preisaufklärung 

Das Gericht entschied außerdem, dass Auftraggeber schon im Rahmen der Preisaufklärung von Bietern Erklärungen zu Einzelpositionen verlangen dürfen. Sie dürfen normalerweise aufeinanderfolgende Verfahrensschritte verbinden, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens im Einzelfall sinnvoll erscheint.  

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