Preisprüfung: Plausibilisierung genügt
Vergabe 1620
OLG Frankfurt, 22.01.2026, 11 Verg 6/25
Der Auftraggeber prüft Preise sorgfältig genug, wenn er das Angebot mit einer belastbaren Kostenschätzung vergleicht und die Kalkulation des Bieters – etwa durch Anforderung einer Urkalkulation – aufklärt und plausibilisiert.
Auffällig günstiges Angebot
Öffentliche Auftraggeber müssen vor dem Zuschlag prüfen, ob der Bestbieter ein ungewöhnlich niedriges Angebot so auskömmlich kalkuliert hat, dass er die Leistungen ordnungsgemäß erbringen kann. Die Prüfpflicht greift regelmäßig, wenn ein Angebot mindestens 20 % unter dem nächsthöheren liegt.
Vergleichsmaßstab
Um den Angebotspreis zu überprüfen, darf der Auftraggeber eine realistische Kostenschätzung heranziehen. Für diese muss er bewährte Methoden an-wenden, alle verfügbaren Informationen einbeziehen und die ausgeschriebene Leistung exakt abbilden. Liegt das Angebot nur knapp - hier rund 2 % - unter dieser Schätzung, spricht dies für einen ordnungsgemäß kalkulierten Preis.
Eingeschränkte Kontrolle
Dem Auftraggeber steht beim Überprüfen von Preisen ein Beurteilungsspielraum zu. Nachprüfungsinstanzen kontrollieren nur, ob er auf solider Grundlage nachvollziehbar entschieden hat. Ein Vergabefehler liegt erst bei willkürlichen oder sachwidrigen Erwägungen vor.