Produktneutralität auch bei Schul-Tablets
Vergabe 1652
OLG Düsseldorf, 02.09.2026, Verg 38/25
Öffentliche Auftraggeber müssen eine produktspezifische Ausschreibung konkret begründen. Allgemeine Verweise auf bestehende IT-Systeme oder pauschale Kompatibilitätsbedenken genügen nicht.
Ausgangslage
Eine Stadt schrieb EU-weit Tablets für ihre Schulen aus. Sie ließ nur Produkte eines Herstellers zu. Die Stadt verwaltet die vorhandenen Geräte mit einem Mobile Device Management (MDM), das nur Tablets dieses Herstellers steuern kann. Sie verwies zudem auf Lizenzkosten, Schulungsaufwand und mögliche Probleme im Schulbetrieb.
Produktneutralität
Ein Wettbewerber rügte einen Verstoß gegen das Gebot der produktneutralen Beschreibung. Das OLG Düsseldorf gab ihm recht. Die Stadt beschränkte sich auf pauschale Aussagen. Sie belegte nicht konkret,
dass ein Wechsel des MDM oder ein Mischbetrieb einen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursacht oder die Funktionalität unzumutbar beeinträchtigt.
Praxistipp
Wie immer: Wer schreibt, der bleibt! Beziffern Sie genau, wie oft Sie das System aktualisieren und konfigurieren müssen, welche Fehler bei einem Mischbetrieb konkret drohen und welchen Mehraufwand in Stunden das im Einzelnen verursacht.