25.01.2023Fachbeitrag

Vergabe 1344

Rahmenvereinbarung endet mit Erreichen des Höchstwerts

Der Auftraggeber muss bei der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung eine verbindliche Höchstmenge und/oder einen Höchstwert angeben. Ist der Wert verbindlich, endet der Vertrag, wenn er erreicht wurde. (OLG Koblenz, 12.12.2022, Verg 3/22).

Angabe des Schätzwerts nicht ausreichend  

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Transparenzgebot muss der Auftraggeber nicht nur die Schätzmenge und/oder den Schätzwert, sondern auch eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert angeben. Aus den Vergabeunterlagen muss sich zudem ergeben, dass mit Erreichen der Höchstmenge oder des Höchstwerts die Leistungspflicht des Auftragnehmers erlischt.

Höchstwert muss verbindlich sein 

Wäre der Höchstwert oder die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung nicht angegeben oder die Angabe nicht rechtlich verbindlich, könnten sich öffentliche Auftraggeber über diese Höchstmenge hinwegsetzen und den Auftragnehmer weiterhin zur Leistung auffordern.

Angabe des Höchstwerts reicht für Verbindlichkeit regelmäßig aus

In der Regel führt allein die Angabe einer Höchstmenge und/oder eines Höchstwerts dazu, dass die Leistungspflicht des Auftragnehmers ohne Weiteres erlischt, wenn die Menge oder der Wert erreicht ist – nicht so in diesem Fall. Denn die Rahmenvereinbarung enthielt zugleich ein Kündigungsrecht des Auftraggebers für den Fall, dass sein genehmigtes Budget – das dem Höchstwert entsprach – ausgeschöpft ist. Dieses Kündigungsrecht hätte keinen Sinn, wenn bereits mit Erreichen des Höchstwerts die Leistungspflicht erlöschen würde.

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