30.06.2020Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Juni 2020

Rückkehr aus dem Home Office – Was Arbeitgeber zu beachten haben

Bei Ausbruch der Corona-Pandemie haben viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Tätigkeit im Home Office gestattet oder eine solche sogar zwingend angeordnet. Inzwischen haben sich viele Unsicherheiten geklärt und der Wunsch nach Normalität sowohl bei Arbeitgeber wie auch bei Arbeitnehmern nimmt zu. Im Folgenden soll daher dargestellt werden, was Arbeitgeber bei der Rückkehr der Arbeitnehmer aus dem Home Office zu beachten haben. 

1. Kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer einseitig anweisen, ab sofort wieder ausschließlich im Büro zu arbeiten?

Stellte sich zu Beginn der Pandemie die Frage, ob der Arbeitgeber einseitig die Arbeit im Home Office anordnen kann (vgl. Sondernewsletter Corona-Virus), stellt sich die Frage nun aus anderer Perspektive: Kann der Arbeitgeber einseitig verlangen, dass Arbeitnehmer ab sofort wieder ausschließlich im Büro arbeiten?

Da auch weiterhin – trotz entsprechender politischer Diskussion - kein gesetzlicher Anspruch der Arbeitnehmer auf Home Office besteht, hängt dies insbesondere davon ab, ob und wenn ja, welche Vereinbarung zu Beginn der Tätigkeit im Home Office getroffen wurde. 

Wurde eine ausführliche Vereinbarung – entweder mit dem einzelnen Arbeitnehmer oder aber mit dem Betriebsrat – getroffen, so sind deren Regelungen einzuhalten. Möglicherweise hat der Arbeitnehmer aus der Vereinbarung unabhängig von der Corona-Pandemie einen Anspruch auf Arbeit aus dem Home Office. Häufig sind insbesondere vereinbarte Ankündigungsfristen zu beachten. 

Aufgrund der Pandemie haben sicherlich viele Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz ohne gesonderte Vereinbarung ins Home Office verlegt. Auch wenn ein solches Verhalten von vielen Arbeitgebern begrüßt und teils auch gefordert wurde, können Arbeitnehmer hieraus keinen Anspruch auf Fortführung des Home Office ableiten. Dem Arbeitgeber steht auch weiterhin das Direktionsrecht nach § 106 GewO in Bezug auf den Arbeitsort zu. Der Arbeitsort hat sich nicht durch einige Wochen oder Monate auf das Home Office konkretisiert. Auch ein Anspruch des Einzelnen aus betrieblicher Übung scheidet aus. Demnach kann ein Arbeitgeber die Rückkehr in den Betrieb nach § 106 GewO fordern und muss dabei allein eine angemessene Frist beachten.

Genehmigt der Arbeitgeber dagegen einem Teil der Arbeitnehmer auch weiterhin eine Tätigkeit im Home Office und fordert nur von dem anderen Teil eine Rückkehr ins Büro, so sollten für diese unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe vorliegen. Andernfalls könnten die Arbeitnehmer vor dem Hintergrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Tätigkeit im Home Office einfordern. 

2. Welche Maßnahmen muss der Arbeitgeber im Betrieb ergreifen, um seine Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus dem Home Office zu schützen?

Dem Arbeitgeber obliegt gegenüber seinen Arbeitnehmern eine besondere Fürsorgepflicht, § 618 BGB. Aktuell hat er daher insbesondere darauf zu achten, dass die Arbeitnehmer im Betrieb vor einer Infektion geschützt werden. Hierzu hat er angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Der Arbeitgeber hat sich insbesondere im Rahmen der jeweiligen Vorgaben des Landesrechts sowie den bundesweit geltenden „Arbeitsschutzstandard Covid 19“ zu halten. Dies bedeutet vor allem, dass der Arbeitgeber seine Arbeitsorganisation so umzustellen hat, dass die empfohlenen Mindestabstände eingehalten werden können (zu den Anforderungen im Detail: Update Arbeitsrecht April 2020).

Gerade bei einer geplanten Rückkehr der Arbeitnehmer aus dem Home Office sollte der Arbeitgeber darauf achten, diesen Standard zu genügen. Andernfalls könnten die Arbeitnehmer von einem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und so die Zeit im Home Office gegen den Willen des Arbeitgebers verlängern. 

3. Kann der Arbeitgeber zur Nutzung im Home Office überlassene Gegenstände zurückfordern?

Sollte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Arbeitsmittel überlassen haben, die nur für die Arbeit im Home Office erforderlich waren (z.B. Laptop, Mobiltelefon), kann er diese mit der Beendigung des Home Office zurückfordern. Die Arbeitnehmer können nun wieder ihre im Büro vorhandenen Betriebsmittel nutzen. 

Einen Anspruch, die Arbeitsmittel auch weiterhin zu behalten, könnte jedoch bestehen, wenn der Arbeitgeber auch die Privatnutzung erlaubt hatte. Der Entzug der Arbeitsmittel würde dann nämlich faktisch einer Entgeltreduzierung gleichkommen.

4. Ist der Betriebsrat zu beteiligen?

Sollte im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden sein, so kommen verschiedene Mitbestimmungsrechte in Betracht. 

So könnte in der individuellen Aufforderung zur Rückkehr ins Büro eine Versetzung nach § 99 BetrVG liegen, welcher der Betriebsrat zustimmen müsste. Auch kommt eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG in Betracht. Die Einführung der diversen Schutzmaßnahmen kann die Ordnung im Betrieb betreffen und stellt in jedem Fall eine Regelung des Gesundheitsschutzes dar. Schließlich kommt – je nach Umfang der erforderlichen Änderungen im Betrieb – eine Mitbestimmung nach § 111 BetrVG wegen einer grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation in Betracht. 

Allerdings besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates soweit der Arbeitgeber allein zwingende gesetzliche Bestimmungen – wie etwa aus den Corona-Schutz-Verordnungen – umsetzt. 

5. Wie geht es weiter, wenn das Home Office sich bewährt hat und Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieses - zumindest teilweise – auch nach der Pandemie fortsetzen möchten?

Damit die beiderseitigen Interessen gewahrt sind und für die Zukunft Klarheit besteht, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schließen. Darin muss insbesondere deutlich werden, wann der Arbeitnehmer im Home Office arbeiten kann und wann er ins Büro kommen muss oder wie der Daten- und Arbeitsschutz auch im Home Office gewahrt werden kann.

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