01.03.2014Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht März 2014

Rückkehr zur Ewigkeitsklausel beim Vorbeschäftigungsverbot?

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.9.2013, 6 Sa 28/13

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das BAG hat mit Urteil vom 6. April 2011 (7 AZR 716/09) entschieden, dass als „Zuvorarbeitsverhältnis“ nur ein solches zu betrachten ist, dessen Ende binnen drei Jahren vor dem nun aktuellen Arbeitsverhältnis liegt. Beschäftigungen in davor liegenden Zeiträumen sollen ohne Berücksichtigung bleiben.

Das Urteil des BAG war damals freudig überrascht zur Kenntnis genommen worden; es hilft vielen Unternehmen in der Praxis. Zugleich wurde aber stets unverhohlen kritisiert, dass das BAG sich mit der Auslegung, dass „zuvor“ nur für die Dauer der Verjährungsfrist von drei Jahren gelten könne, als Ersatzgesetzgeber aufgespielt habe. In dieselbe Kerbe schlägt nun das LAG Baden- Württemberg in seinem aktuellen Urteil. Es wirft dem BAG vor, dass „bereits zuvor“ ein so klarer (zeitlich unbegrenzter) Begriff sei, dass eine auf drei Jahre verkürzende Auslegung nicht mehr vom Gesetzeswortlaut getragen sei. Überdies spräche auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes für das Fehlen einer zeitlichen Einschränkung. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG – wie das BAG ihn erkennen wollte – konnte das LAG Baden-Württemberg in der einschränkenden Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung nicht erblicken. Das LAG schließt schließlich mit dem Vorwurf, dass das BAG in seiner Entscheidung vom April 2011 – trotz einer entsprechenden Pflicht aus § 45 Abs. 2 und 3 ArbGG – keine Entscheidung des Großen Senates herbeigeführt habe, obwohl es divergierende Entscheidungen anderer Senate gegeben habe. Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren müssen BAG-Senate dann, wenn sie von der Auffassung anderer Senate abweichen wollen, die anderen Senate fragen und den Großen Senat um Entscheidung bitten, wenn man sich nicht einigen kann. Dies hatte das BAG im Jahr 2011 nicht getan.

Schließlich lehnt das LAG Baden Württemberg im konkreten Fall Vertrauensschutz für den Arbeitgeber ab. Die Befristungskette hatte vor dem damaligen Urteil des BAG begonnen. Der Arbeitgeber konnte sich daher bei Abschluss der Befristung nicht auf die Entscheidung des BAG verlassen haben.

Fazit

Die Frage der Ewigkeitsgeltung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, die man seit 2011 für erledigt hielt, ist wieder auf der Tagesordnung. Arbeitgebern ist nach wie vor dazu zu raten, genauestens zu prüfen, ob der nun „sachgrundlos“ befristet anzustellende Arbeitnehmer jeweils zuvor bereits im Unternehmen tätig war. Dies bereitet in der Praxis, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der zulässigen Speicherdaten und rechtsgeschäftlichen Übertragungen von Gesellschaften und Betriebsteilen erhebliche Schwierigkeiten. Mit Spannung bleibt eine neue Entscheidung des BAG in der Sache sowie zum Vertrauensschutz abzuwarten.

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