28.06.2023Fachbeitrag

Vergabe 1390

Rügepflicht hängt nicht von Erfolgserwartung ab

Eine Rüge ist auch erforderlich, wenn damit zu rechnen ist, dass sie zurückgewiesen wird. Sie ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entbehrlich (OLG Naumburg, 01.08.2022, 7 Verg 3/22).

Rüge erforderlich, auch wenn mit Zweckverfehlung zu rechnen ist

Die Antragstellerin stellte einen Nachprüfungsantrag, ohne den Vergaberechtsverstoß vorher zu rügen. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass die Antragsgegnerin die Rüge vor dem bevorstehenden Zuschlag wohl nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen hätte. Daher sei ihr Nachprüfungsantrag ausnahmsweise ohne vorherige Rüge zulässig.

Rüge muss rechtswidriges Verhalten klar und präzise bezeichnen

Auch sei die Antragstellerin ihrer Rügepflicht nicht durch ein vorheriges Schreiben nachgekommen, mit dem sie pauschal ihr Unverständnis über die Wertung der Antragsgegnerin geäußert hatte. Denn eine Rüge muss das rechtswidrige Verhalten des öffentlichen Auftraggebers klar und präzise bezeichnen.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.