22.10.2026 Fachbeitrag

Strenge Anforderungen an Vorgaben des Auftraggebers

Vergabe 1656

OLG Frankfurt, 30.04.2026, 11 Verg 1/26

Wer abgelaufene Unterlagen einreicht, hat sie vergaberechtlich gar nicht eingereicht. Der Auftraggeber darf sie nachfordern. Ein Ausschluss ist unzulässig, wenn unklar ist, welche Nachweise vorzulegen sind.

Der Fall

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Reinigungsmittel aus. Nach der Auftragsbekanntmachung waren für die Reinigungsmittel maximal drei Jahre alte Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorzulegen. Ein Bieter legte für sechs Produkte ältere Datenblätter vor. Nach der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde er ausgeschlossen. Von einem Konkurrenten, der für drei Produkte gar keine Datenblätter eingereicht hatte, forderte sie der Auftraggeber nach.

OLG stärkt Bieterrechte

Unterlagen, die körperlich vorliegen, aber den zeitlichen Anforderungen nicht genügen, fehlen. Der Auftraggeber darf sie nachfordern. Daher verstieß es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Datenblätter nur bei einem einzigen Bieter nachzufordern.

Anforderungen an die Bekanntmachung

Der Ausschluss war auch unzulässig, weil die formalen Anforderungen intransparent waren. Da nicht alle ausgeschriebenen Reinigungsmittel der Verordnung unterfallen, war unklar, für welche Mittel Sicherheitsdatenblätter vorzulegen waren. Hinzukommt, dass die Sicherheitsdatenblätter nicht automatisch alle drei Jahre aktualisiert werden. Da die formalen Anforderungen nicht erfüllbar sind, muss der Auftraggeber das Verfahren in den Stand vor der Auftragsbekanntmachung zurückversetzen.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.