Strenge Anforderungen an Vorgaben des Auftraggebers
Vergabe 1656
OLG Frankfurt, 30.04.2026, 11 Verg 1/26
Wer abgelaufene Unterlagen einreicht, hat sie vergaberechtlich gar nicht eingereicht. Der Auftraggeber darf sie nachfordern. Ein Ausschluss ist unzulässig, wenn unklar ist, welche Nachweise vorzulegen sind.
Der Fall
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Reinigungsmittel aus. Nach der Auftragsbekanntmachung waren für die Reinigungsmittel maximal drei Jahre alte Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorzulegen. Ein Bieter legte für sechs Produkte ältere Datenblätter vor. Nach der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde er ausgeschlossen. Von einem Konkurrenten, der für drei Produkte gar keine Datenblätter eingereicht hatte, forderte sie der Auftraggeber nach.
OLG stärkt Bieterrechte
Unterlagen, die körperlich vorliegen, aber den zeitlichen Anforderungen nicht genügen, fehlen. Der Auftraggeber darf sie nachfordern. Daher verstieß es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Datenblätter nur bei einem einzigen Bieter nachzufordern.
Anforderungen an die Bekanntmachung
Der Ausschluss war auch unzulässig, weil die formalen Anforderungen intransparent waren. Da nicht alle ausgeschriebenen Reinigungsmittel der Verordnung unterfallen, war unklar, für welche Mittel Sicherheitsdatenblätter vorzulegen waren. Hinzukommt, dass die Sicherheitsdatenblätter nicht automatisch alle drei Jahre aktualisiert werden. Da die formalen Anforderungen nicht erfüllbar sind, muss der Auftraggeber das Verfahren in den Stand vor der Auftragsbekanntmachung zurückversetzen.