Vergabe: ab 2026 Sache der Landgerichte
Vergabe 1615
BGBl. Nr. 318 vom 11.12.2025
In Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzes-sionen oder Rahmenvereinbarungen im Unterschwellenbereich sind seit dem 1. Januar 2026 die Landgerichte ausschließlich zuständig.
Änderung des GVG
Durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen wurden unter anderem §§ 71 Abs. 2 und 72a Abs. 1 GVG geändert.
(Fast) ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Anders als bisher, sind seit dem 1. Janauar 2026 die Landgerichte streitwertunabhängig für den Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich und den Sekun-därrechtsschutz im Ober- und Unterschwellenbereich zuständig, § 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG n.F. Dies ergibt sich daraus, dass die Zuständigkeitsregelungen des GWB gerade unberührt bleiben.
Kammern für Vergabesachen
Die Ergänzung des § 72a Abs. 1 GVG hat zur Folge, dass nunmehr spezielle Kammern für Vergabesachen zuständig sind. Dies ist ein Ausfluss der Intention, die Spezialisierung der Justiz zu fördern.