Vergaberecht als Nebenleistung?
Vergabe 1644
OLG Naumburg, 18.06.2026, 9 U 8/26
Beauftragt ein öffentlicher Auftraggeber nichtanwaltliche Dienstleister mit standardisierten Vergabeverfahren, verstößt dies nach Ansicht des OLG Naumburg nicht gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG), wenn die Aufgaben im Schwerpunkt administrativ und routinemäßig sind.
Der Fall
Die Verfügungsbeklagte wollte externe Ausschreibungsdienstleistungen vergeben. Der Auftrag umfasste neben verschiedenen administrativen Tätigkeiten unter anderem folgende Aufgaben:
- die Art des Vergabeverfahrens sowie die Zuschlags- und Eignungskriterien zu prüfen und festzulegen,
- Losverzichte zu prüfen und zu begründen und
- eingehende Rügen zu prüfen und zu beantworten.
Die Verfügungsklägerin hielt dies für unerlaubte Rechtsdienstleistungen. Das LG Halle gab ihr im Eilverfahren recht. Das OLG Naumburg hob diese Entscheidung jedoch wieder auf.
Routinemäßige Rechtsanwendung oder bloße Nebenleistung
Die ausgeschriebenen Aufgaben seien entweder als schematische und routinemäßige Rechtsanwendung im Rahmen der administrativen Vergabebegleitung keine Rechtsdienstleistung oder als bloße Nebenleistung zum Tätigkeitsbild eines Beschaffungsdienstleisters zulässig. Durch das RDG geschützte Belange seien nicht berührt. Unrichtige Rechtsdienstleistungen würden sich in einer mangelbehafteten Vergabeausschreibung erschöpfen, die die Verfügungsbeklagte korrigieren oder wiederholen kann.