22.10.2026 Fachbeitrag

Vergaberecht für einen Zelt-Standplatz?

Vergabe 1643

BayObLG, 18.06.2026, Verg 5/26

Wer sich gegen eine Vergabe wehren will, muss schnell sein: Kann der unterlegene Bieter den Auftrag auch bei erfolgreicher Beschwerde aus zeitlichen Gründen nicht mehr erhalten, verlängert das Gericht die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde nicht.

Ausgangslage

Konkret ging es um zwei zentrale Standplätze für große Festzelte auf dem Oktoberfest 2026, die die Veranstalterin ohne europaweites Vergabeverfahren vergab. Eine Münchner Gastronomiebetreiberin sah darin eine ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession. Nachdem die Vergabekammer Südbayern ihren Antrag als unzulässig verworfen hatte, legte sie sofortige Beschwerde ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern.

Keine Zeit für europaweite Ausschreibung

Die Erfolgsaussichten der Beschwerde ließ der Vergabesenat ausdrücklich offen. Entscheidend war die Interessenabwägung nach § 173 Abs. 2 GWB: Neben den Erfolgsaussichten und dem Interesse an einem zügigen Verfahrensabschluss ist auch zu berücksichtigen, ob der Bieter den Auftrag überhaupt noch erhalten kann. Hier reichte die Zeit für eine europaweite Ausschreibung samt anschließendem Zeltaufbau bis zum Festbeginn im September 2026 nicht. Kann der Bieter sein Ziel objektiv nicht mehr erreichen, überwiegt regelmäßig das Interesse an einer Vergabe ohne Verzögerung – selbst wenn das Vorgehen der Veranstalterin bei summarischer Prüfung vergaberechtswidrig wäre.

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