10.12.2019Fachbeitrag

Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 2/2019

Verlängerung von Altverträgen ohne neues Vergabeverfahren? Wie lange darf ein Leistungsvertrag laufen?

Verlängerung von Altverträgen ohne neues Vergabeverfahren? 

  • Eine Vertragsverlängerung kann eine wesentliche Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit darstellen und nach § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB ein neues Vergabeverfahren erfordern. Eine wesentliche Änderung liegt gemäß § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GWB insbesondere vor, wenn mit der Änderung der Auftragsumfang erheblich ausgeweitet wird.
  • Die Verlängerung von Verträgen mit befristeter Laufzeit kann zunächst eine wesentliche Vertragsänderung sein, wenn der Leistungszeitpunkt nicht nur eine bloße Modalität der Leistung darstellt, sondern selbst wesentliches Element der Leistung ist, wie es für Dauerschuldverhältnisse gilt. Die Verlängerung eines befristeten Dauerschuldverhältnisses ist daher grundsätzlich als neuer Beschaffungsvorgang zu werten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2001 - Verg 13/00).
  • Weiter muss die Ausweitung des Leistungsvolumens, also der Vertragslaufzeit, nach § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GWB erheblich sein. Unwesentlich ist eine Abweichung z.B., wenn für die Durchführung einer Bauleistung in der Ausschreibung eine Befristung vorgesehen ist und der aus projektspezifischen Gründen nicht einzuhaltende Leistungszeitraum einvernehmlich nachträglich verlängert wird (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 3.5.2016 – 11 Verg 12/15).
  • Ohne neue Ausschreibung ist die Verlängerung befristet geschlossener Aufträge zulässig, wenn dies schon in der Ausschreibung, insbesondere als Option, vorgesehen war und beim Zuschlag verbindlich berücksichtigt wurde. Entsprechendes gilt auch für vertraglich geregelte automatische Laufzeitverlängerungen, wenn der jeweilige Vertrag nicht vorher in einer bestimmten Frist gekündigt wird.

Wie lange darf ein Leistungsvertrag laufen?

  • Für Leistungsverträge gelten grundsätzlich keine starren Höchstgrenzen bezüglich der Laufzeit, anders als für Rahmenverträge. Ein Rahmenvertrag darf nach § 21 Abs. 6 VgV höchstens über vier Jahre laufen, außer es liegt im Gegenstand der Rahmenvereinbarung ein Sonderfall vor.
  • Eine Grenze der Vertragslaufzeit bildet aber der Wettbewerbsgrundsatz. Wird durch die Wahl einer langen Vertragsdauer oder eines unbefristeten Vertrags die künftige Auftragsvergabe vermieden, ist diese Grenze überschritten.
  • Eine Grenze für Vertragslaufzeiten besteht auch in der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.2006 - C-323/03). Besonders lange Vertragslaufzeiten erfordern eine besondere Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses und bezüglich ihrer Verhältnismäßigkeit (unbefristete Laufzeit nur ausnahmsweise zulässig, vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2008 - C-454/06 „pressetext“)
  • Rechtfertigungsgründe können z.B. sein, die Amortisation von Anfangsinvestitionen oder eine zu erwartende günstige Preisgestaltung (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.2006 - C-323/03). Ein Vertrag zur Beschaffung komplexer Leistungen darf wohl deutlich länger als beispielsweise fünf Jahre laufen. Lange Vertragslaufzeiten sind u.a. bei Verträgen über Public Private Partnerships notwendig.
  • Die Gründe sind in der Vergabeakte zu dokumentieren. Der Begründungsaufwand steigt proportional zur Vertragslaufzeit, speziell ab einer Vertragsdauer von fünf Jahren.

Nach entsprechender Prüfung ist es also durchaus möglich, laufende Verträge unter den unverändert geltenden Vertragsbedingungen vorerst weiterlaufen zu lassen beziehungsweise zu verlängern, bis dann zu einem späteren Zeitpunkt eine Neuausschreibung erforderlich wird. Im Einzelfall ist dabei insbesondere zu klären, ob gegebenenfalls eine wesentliche Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit im Sinne des § 132 GWB vorliegt, die die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens erfordert.

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