Verpasste Planung führt nicht zu Dringlichkeit
Vergabe 1618
OLG Düsseldorf, 23.07.2025, Verg 1/25
Ein Verhandlungsverfahren wegen Dringlichkeit ist nicht erlaubt, wenn Vergabefristen noch einzuhalten sind, selbst dann nicht, wenn nach einem Ministerialerlass abstraktgenerell von Dringlichkeit auszugehen wäre.
Was war geschehen?
Der Antragsgegner vergab Sicherheitsleistungen für eine Geflüchtetennotunterkunft im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, weil andere Unterbringungsplätze wegfielen. Er begründete dies mit zeitlichen Zwängen und verwies im Vergabevermerk auf ein Ministeriumsrundschreiben und einen Ministerialerlass, wonach bei Vergabeverfahren im Flüchtlingskontext von besonderer Dringlichkeit ausgegangen werden könne.
Das OLG Düsseldorf stellte die Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 135 Abs. 2 Nr. 2 GWB fest, weil die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht erfüllt waren.
Ministerialerlass erlaubt keinen Gesetzesverstoß
Verweise auf Ministerialerlasse oder Rundschreiben entbinden den öffentlichen Auftraggeber nicht davon, die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb im Einzelfall zu prüfen. Meint er, dass sie vorliegen, muss er dies im Vergabevermerk nachvollziehbar dokumentieren.
Frühzeitige Überprüfung des Beschaffungsbedarfs
Hätte der Auftraggeber rechtzeitig seinen Beschaffungsbedarf geprüft, hätte er die Mindestfristen für ein Verfahren mit Teilnahmewettbewerb noch einhalten können. Deshalb hätte er auch eines durchführen müssen.