Abstrakte Übungsaufgaben als Wertungskriterien?
Vergabe 1517
BayObLG, 11.12.2024,Verg 7/24 e
Ein öffentlicher Auftraggeber, der abstrakte „Übungsaufgaben“ von Bietern verlangt, fordert Eignungsnachweise. Diese darf er nicht für den Zuschlag werten.
Beispielspeisepläne als qualitatives Zuschlagskriterium
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Catering-Dienstleistungen aus. Als qualitatives Zuschlagskriterium wertete der Auftraggeber einen Beispielspeiseplan der Bieter. Im Rahmen der Auftragsdurchführung mussten diese hingegen wöchentlich andere Speisepläne einreichen. Hiergegen wandte sich ein Bieter.
Kein Auftragsbezug
Mit Erfolg: Der notwendige Auftragsbezug gemäß § 127 Abs. 3 GWB fehlt, wenn der Auftraggeber Anforderungen wertet, die ausschließlich Eignungskriterien betreffen. Das ist bei abstrakten „Übungsaufgaben“ der Fall.
Eignungs- statt Zuschlagskriterium
Das Fordern eines Beispielspeiseplans, den der Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdurchführung nicht umsetzen will, stellt kein zulässiges qualitatives Wertungs- und Zuschlagskriterium dar. Die Beispielspeisepläne sind eine Art „Übungsaufgabe“ oder „Selbstreferenz“ der Bieter.
Tipp
Anders als „Übungsaufgaben“ hätte der Auftraggeber konkrete Konzepte für die ausgeschriebene Leistung werten dürfen.